Aktuelle Rechtsinformationen

 

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wählen Sie den gewünschten Artikel per Mausklick an.nSie haben die letzte Ausgabe verpasst? Kein Problem. In unserem Archiv geht nichts verloren. Inhaltsverzeichnis 06/2018

 

Zum Thema: Familienrecht

Vorsorge ist Privatsache: Stuttgarter Gericht setzt auf Wahlfreiheit bei der Anlage des Altersvorsorgeunterhalts

 

Gravierender Erziehungsmangel: Pflegeeltern sind als Eltern auf Zeit nie davor gefeit, dass ihnen das Kind entzogen wird

 

Kindeswohl im Mittelpunkt: Gerichte verwehren das Wechselmodell bei nachhaltiger Störung der elterlichen Kommunikation

 

Veränderte Verhältnisse: Konkrete Anhaltspunkte erlauben beim Unterhalt eine erneute Auskunft vor Ablauf der üblichen Frist

 

Nichts verschweigen: Falsche oder unvollständige Auskünfte können zum Versagen des Unterhaltsanspruchs führen

 

Zum Thema: Arbeitsrecht

Islamist bleibt angestellt: Der Arbeitgeber muss die behauptete Gefährdung von Betriebsfrieden und Sicherheit belegen können

 

Bundesurlaubsgesetz schützt Arbeitnehmer: Arbeitsgericht Chemnitz gibt zu arbeitgeberfreundlichen Urlaubsregelungen eine Abfuhr

 

Aufhebungsvertrag gültig: Eine Abfindung für einen gekündigten Betriebsratsvorsitzenden stellt keine Begünstigung dar

 

Vollstreckungsabwehrklage scheitert: Ein weggefallener Arbeitsplatz ist kein Argument gegen einen erlassenen Beschäftigungstitel

 

Bei Neueinstellung übergangen: Beinhaltet eine Chefposition nicht automatisch die leitende Tätigkeit, ist der Betriebsrat gefragt

 

 

Zum Thema: Sonstiges

Männliche Formularsprache: Kundin scheitert vor dem BGH mit dem Wunsch, als solche von ihrer Bank angesprochen zu werden

 

Verstoß gegen Widerrufsrecht: BGH erklärt Sparkassenklausel zur Aufrechnung von Forderungen durch Kunden für unwirksam

 

Natur der Sache: Auf eine nässebedingte Rutschgefahr muss im Schwimmbad nicht gesondert hingewiesen werden

 

Kleingedrucktes beachten: Der wirksame Ausschluss einer Flugstornierung seitens der Airline ist durchaus möglich

 

Biss statt Bussi: Wer seinen Hund auf einer Party frei laufen lässt, haftet im Ernstfall

 

Urteile zum Arbeitsrecht:

ArbG Duisburg

 

Rauchpausen ohne Ausstempeln rechtfertigen fristlose Kündigung

Die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin, die trotz Abmahnung wiederholt Pausen im Raucherraum verbracht hat, ohne die Arbeitszeiterfassung zu bedienen, war erfolglos.

 

Zum Sachverhalt

Die langjährige Beschäftigte war im Jahr 2008 abgemahnt worden, weil sie ohne vorheriges Ausstempeln Rauchpausen eingelegt hatte. Es besteht – zulässigerweise – eine anderweitige Regelung im Betrieb. Im Frühjahr 2009 legte die Beschäftigte an drei auf einander folgenden Tagen ohne Bedienung der Arbeitszeiterfassung Rauchpausen ein. Korrekturbelege reichte sie nicht ein. Der Arbeitgeber sprach die sofortige Kündigung aus.

 

Entscheidung des ArbG

Wegen des wiederholten Vorkommens der Rauchpausen und dem Fehlen einer Begründung durch die Beschäftigte war die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung ist eine gravierende Vertragsverletzung, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört. (ArbG Duisburg, Urt. v. 14. 9. 2009 – 3 Ca 1336/09)

 

Pressemitteilung des ArbG Duisburg v. 16. 9. 2009

 

 

Urteile zum Zivilrecht:

BGH

 

Nutzungswertersatz beim Rücktritt vom Autokaufvertrag

Der Käufer hat nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug Wertersatz für die Nutzung zu leisten.

 

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, mit Vertrag vom 9. 5. 2005 einen gebrauchten Pkw BMW 316 i mit einer Laufleistung von 174 500 km zu einem Kaufpreis von 4100 Euro. Die Klägerin hat wegen Mängeln des Fahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Parteien haben zuletzt nur noch darüber gestritten, ob sich die Klägerin, die mit dem Fahrzeug 36 000 km gefahren ist, bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages den Wert der Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen muss.

 

Entscheidung des BGH

Der BGH hat entschieden, dass auch bei einem Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer im Falle der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zusteht. Das Europäische Recht steht einem solchen Anspruch nicht entgegen. Die Entscheidung des EuGH vom 17. 4. 2008 (NJW 2008, 1433) bezieht sich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, an dessen Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zum Nutzungswertersatz gehindert werden soll, nicht aber auf eine Rückabwicklung des Vertrages, bei der der Käufer – anders als bei der Ersatzlieferung – seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält. Dies steht auch in Einklang mit dem Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 5. 1999, der eine Berücksichtigung der Benutzung der vertragswidrigen Ware bei einer Vertragsauflösung ausdrücklich gestattet. (BGH, Urt. v. 16. 9. 2009 – VIII ZR 243/08)

 

Pressemitteilung des BGH Nr. 182 v. 16. 9. 2009

 

 

Urteile zum Sozialrecht:

 

LSG Sachsen-Anhalt

Abwrackprämie für Hartz-IV-Empfänger bleibt anrechnungsfrei

Wie schon zuvor das SG Magdeburg hat auch das LSG Sachsen-Anhalt jetzt entschieden, dass die Abwrackprämie nicht als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet werden darf.

Es sei eine zweckbestimmte Einnahme, mit der die Bundesregierung den Absatz von Neuwagen fördern wollte. Würde die Prämie angerechnet werden, hätten die Leistungsbezieher nicht zum Kauf eines Neuwagens motiviert werden können. Auch stehe die Prämie nicht für den Unterhalt zur freien Verfügung, da sie wirtschaftlich betrachtet in die Bezahlung des Neuwagens einfließe. Das neue Auto sei nicht als Vermögen zu verwerten gewesen, da es den vermögensgeschützten Wert von 7500 Euro nicht erreiche. (LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. 9. 2009 – L 2 AS 315/09 B ER).

 

Zur Rechtslage

§ 11 SGB II. Zu berücksichtigendes Einkommen.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert...

(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen … Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen ... einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären...

 

Pressemitteilung des LSG Sachsen-Anhalt Nr. 9 v. 25. 9. 2009

 

BSG

 

Kein Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung

Eine Klage, die auf einen Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Grundsicherungsträger oder zumindest darauf gerichtet war, Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung zu führen sowie einen persönlichen Ansprechpartner zu benennen, war erfolglos.

 

Der Kläger bezieht seit Februar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Nachdem es Arbeitsgemeinschaft und Kläger nicht gelungen war, in ein Gespräch über die Eingliederung des Klägers zu kommen, übersandte die Beklagte dem Kläger einen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung mit der Bitte, ein Exemplar unterschrieben zurückzusenden. Der Kläger unterschrieb die Eingliederungsvereinbarung nicht und machte geltend, er habe keine Gelegenheit gehabt, sich in die Eingliederungsvereinbarung einzubringen. Das Handeln der Beklagten sei rechtswidrig. Die Beklagte ersetzte daraufhin die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt.

 

Nach § 15 I 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Kommt eine solche Eingliederungsvereinbarung nicht zu Stande, sollen die Regelungen, die Inhalt der Eingliederungsvereinbarung sein können, durch Verwaltungsalt erfolgen (§ 15 I 6 SGB II).

 

Entscheidung des BSG

Nach der Entscheidung des BSG handelt es sich bei § 15 I SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift, die das Verhalten und Vorgehen der Grundsicherungsträger – Arbeitsagentur und kommunaler Träger – steuern soll. Der Grundsicherungsträger trifft daher eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige kann durch ein „Nichtverhandeln“ keinen Rechtsverlust erleiden. Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftige wird die Möglichkeit eröffnet, das inhaltliche Ergebnis einer durch Verwaltungsakt abgelehnten oder bewilligten Eingliederungsleistung i. S. von § 15 I 2 SGB II gerichtlich voll überprüfen lassen.

 

Auch auf die vom Kläger geforderte Benennung eines persönlichen Ansprechpartners i. S. des § 14 I 2 SGB II besteht nach Auffassung des 4. Senats des BSG kein Rechtsanspruch. Ebenso wie bei den Regelungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung handelt es sich insoweit um eine an den Grundsicherungsträger adressierte verfahrensleitende Vorschrift auf dem Weg der Erreichung des Ziels der Eingliederung. Der Anspruch des Klägers auf Eingliederungsleistungen wird dadurch nicht berührt. (BSG v. 22. 9. 2009 – B 4 AS 13/09 R)

 

Zur Rechtslage

§ 15 I 1, 2 u. 6 SGB II.

 (1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,

1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,

2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat,

3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.

 

… Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.

 

§ 14 S. 2 SGB II.

 

… Die Agentur für Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. …

 

Pressemitteilung des BSG Nr. 41 v. 22. 9. 2009

 

 

SG Dortmund

Vertrauensschutz für Hartz-IV-Empfänger bei Überzahlungen

Ist für Bezieher von Arbeitslosengeld II anhand der Bewilligungsbescheide nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die Grundsicherungsbehörde Einkommen unzureichend angerechnet hat, darf die Behörde Überzahlungen für zurückliegende Zeiträume nicht zurückverlangen.

 

Zum Sachverhalt

Dies entschied das SG Dortmund im Falle einer dreiköpfigen Familie aus Hemer, von der die Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis (ARGE) die Erstattung von 2314 Euro an Leistungen nach dem SGB II verlangte. Die ARGE hatte über einen Zeitraum von zwei Jahren mehrere Neuberechnungsbescheide erlassen, weil die Eheleute über wechselnde Beschäftigungen und Einkommen verfügten. In diesem Zusammenhang vergaß der Sachbearbeiter, das Kindergeld für die Tochter auf deren Leistungsanspruch durchgehend anzurechnen.

 

Entscheidung des SG

Auf die Klage der Familie hat das SG die Erstattungsbescheide der ARGE aufgehoben. Zwar sei das Kindergeld als Einkommen auf den Leistungsanspruch der Tochter anzurechnen. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide stehe jedoch ein Vertrauensschutz der Kläger entgegen. Diese hätten die Leistungen für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht.

Die Eltern hätten die erforderliche Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße verletzt, so dass ihre Unkenntnis von der Überzahlung nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Sie hätten davon ausgehen dürfen, dass die Behörde ihre Angaben zum Kindergeld vollständig berücksichtige. Wegen der komplizierten Gestaltung der Bewilligungsbescheide und der schwankenden Leistungshöhe auf Grund der Anrechnung wechselnder Erwerbseinkommen sei die fehlerhafte Berechnung der Leistungen für einen juristischen Laien nicht augenfällig gewesen. (SG Dortmund, Urt. v. 22. 7. 2009 – S 28 AS 228/08)

 

Pressemitteilung des SG Dortmund v. 15. 9. 2009

 

sonstige Urteile:

 

BFH

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer

Der BFH hat ernstliche Zweifel daran geäußert, ob das ab 2007 geltende Verbot, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abzuziehen, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist. Im entschiedenen Fall ging es um Arbeitszimmer von Lehrern, denen kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

 

Zur Rechtslage

Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen für ein beruflich/betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer nur noch steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet (§ 9 V 1 i. V. mit 4 V 1 Nr. 6 b EStG). Arbeitszimmerkosten von Lehrern, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule liegt, sind nach dieser Regelung grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig.

 

Entscheidung des BFH

Gleichwohl hat der BFH nun in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren – ohne Präjudiz für die Hauptsache – entschieden, dass bei einem Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksichtigen sind.

Es bestünden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung, da die Frage, ob § 9 V 1 i. V. mit 4 V 1 Nr. 6 b EStG verfassungsmäßig ist, in der Literatur kontrovers diskutiert werde und zu unterschiedlichen Entscheidungen der Finanzgerichte geführt habe. Der BFH hat deshalb die Interessen des Antragstellers und des von Steuereinnahmen abhängigen Gemeinwesens gegeneinander abgewogen. Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls im Streitfall dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem – möglicherweise nur vorläufigen – Werbungskostenabzug ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, nicht entgegensteht. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung selbst hat sich der BFH nicht geäußert. Diese Fragestellung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. (BFH, Beschl. v. 25. 8. 2009 – VI B 69/09)

 

Pressemitteilung des BFH Nr. 88 v. 16. 9. 2009

 

BFH

Keine Jahreswagenbesteuerung allein auf Grundlage der unverbindlichen Preisempfehlung des Automobilherstellers

 

Der BFH hat entschieden, dass die in den unverbindlichen Preisempfehlungen der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise nicht stets geeignet sind, die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen.

 

Zum Arbeitslohn gehören auch Vorteile, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Arbeitgeber Waren, z. B. „Jahreswagen“, auf Grund des Dienstverhältnisses verbilligt überlassen. Ob ein solcher Vorteil vorliegt, bestimmt sich nach dem Endpreis, zu dem das Fahrzeug fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird (§ 8 III 1 EStG ), dem so genannten Angebotspreis. Das ist der grundsätzlich unabhängig von Rabattgewährungen nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis, sofern nicht nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert wird.

 

Im Streitfall hatte der Kläger als Arbeitnehmer eines Automobilherstellers im Jahr 2003 von seinem Arbeitgeber ein Neufahrzeug mit einem ausgewiesenen Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung) von 17 917 Euro zu einem Kaufpreis von 15 032 Euro erworben. Das Finanzamt und auch das vorinstanzlich befasste FG setzten den zu versteuernden Arbeitgeberrabatt auf Grundlage dieser unverbindlichen Preisempfehlung an.

 

Nachdem das FG aber bereits festgestellt hatte, dass ein Autohaus schon ohne Preis- und Vertragsverhandlungen auf die unverbindliche Preisempfehlung einen Rabatt von 8 % gewährte, entschied der BFH, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Kraftfahrzeugherstellers den Angebotspreis nicht zutreffend wiedergibt. Angebotener Endpreis i. S. des § 8 III EStG könne im Streitfall höchstens der um 8 % ermäßigte Preis sein, weil zu diesem Preis das Fahrzeug im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten worden sei. Damit ergab sich nach Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Abschläge und Freibeträge für Jahreswagen kein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil mehr. Ergänzend verwies der BFH noch darauf, dass dem Einwand, der tatsächliche Angebotspreis für die Ware, auf die der Arbeitgeber einen Rabatt gewährte, sei niedriger als der Listenpreis, nachzugehen und nicht ohne weiteres der Listenpreis als Endpreis anzusetzen sei. (BFH, Urt. v. 17. 6. 2009 – VI R 18/07)

 

Pressemitteilung des BFH Nr. 79 v. 26. 8. 2009